Satzung des Feuerwehrvereins Großkarolinenfeld e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Großkarolinenfeld e. V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Großkarolinenfeld Am Weiher 29
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Großkarolinenfeld insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, können passive Mitglieder werden, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
  3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Aktives Mitglied kann jede Person werden die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Sie sollen ihren Wohnsitz in Großkarolinenfeld haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein. In Ausnahmefällen können Personen die das 12. Lebensjahr vollendet haben aktives Mitglied des Vereins werden.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein förderndes Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem fördernden Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
  5. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den fördernden Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem 1. und 2. Kassenwart,
    5. zwei Vertrauensleute die aus der Mitte der aktiven Mannschaft zu wählen sind und nicht in einer Funktion unter a. bis d. gewählt wurden.
    6. dem 1 und 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion unter a. bis d. gewählt wurde.
    7. dem Jugendwart soweit er nicht in einer Funktion unter a. bis d. gewählt wurde.
  2. Die unter Absatz 1 Nr. „a bis d“ genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung, die unter „e“ genannten Vorstandsmitglieder nur von den aktiven Mitgliedern auf drei Jahre gewählt. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende sind in geheimer Abstimmung zu wählen. Im Übrigen wird geheim abgestimmt, wenn mehr als ein Kandidat für einen Posten zur Verfügung steht.
  3. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der Vereinsmitglieder den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Ausscheidende Mitglieder des Vorstands werden vom Vorstand durch Zuwahl aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder kommissarisch ersetzt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung Gültigkeit hat.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    7. Beschlussfassung über Ehrungen.
  2. Der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der 1. und 2. Kassenwart sind einzeln berechtigt, den Verein wirksam nach außen zu vertreten. Einzelmaßnahmen sind mit dem Vorsitzenden abzusprechen. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000,00 € (Euro) sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

§ 10 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

    Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und sind vom Schriftführer und des Vorsitzenden bzw. Stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.

§ 11 Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der 1. und 2. Kassenwart haben über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

    Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die auf die gleiche Dauer wie die Vorstandsmitglieder gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

    Ausscheidende Kassenprüfer werden vom Vorstand durch Zuwahl aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder kommissarisch ersetzt, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung Gültigkeit hat.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens 7 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 14 Jahren stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn ein Fünftel der Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzende und des Schriftführers zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 14 Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann, die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

§ 15 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein persönliche Daten auf. Diese Informationen werden Vereinsintern gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  2. Pressearbeit
    Der Verein informiert die Regional-/ Tagespresse sowie Fachzeitschriften des Brandschutzes, über Veranstaltungen und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.
  3. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
    Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
  4. Beim Austritt werden die persönlichen Daten des Mitgliedes aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitgliedes, die Buchhaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 16 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großkarolinenfeld, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Die bisherige Satzung tritt mit dem heutigen Tag außer Kraft. Die Satzung tritt am 12.04.2019 in Kraft. Der Feuerwehrverein Großkarolinenfeld e.V. ist unter der Nr. 41241 VR in das Vereinsregister eingetragen.